Universität Wien
Achtung! Das Lehrangebot ist noch nicht vollständig und wird bis Semesterbeginn laufend ergänzt.

030545 KU Privatstiftungsrecht in der Judikatur des OGH (2024W)

4.00 ECTS (2.00 SWS), SPL 3 - Rechtswissenschaften
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung

An/Abmeldung

Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").

Details

max. 40 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch

Lehrende

Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert

Ab dem 17.10.2024 finden die LV-Einheiten von Herrn Dr. Nowotny an folgendem Standort statt:

Justizpalast
Schmerlingplatz 11
1010 Wien

Treffpunkt: 18 Uhr Haupteingang

  • Donnerstag 10.10. 18:00 - 19:30 Seminarraum SEM42 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 4.OG
  • Donnerstag 17.10. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 24.10. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 31.10. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 07.11. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 14.11. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 21.11. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 28.11. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 05.12. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 12.12. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 09.01. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 16.01. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details
  • Donnerstag 23.01. 18:00 - 19:30 Ort in u:find Details

Information

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Ziele und Inhalte: Das Privatstiftungsrecht hat mit den fast 3000 im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen eine große wirtschaftliche Bedeutung in Österreich. Das Privatstiftungsgesetz (PSG) ist mit seinen 42 Paragrafen ein vergleichsweise kurzes Gesetz und weist daher eine eher geringe Regelungsdichte auf. Umso größer ist daher der Interpretationsspielraum und somit die Bedeutung der Auslegung des PSG durch die Gerichte, allen voran durch den OGH. Dem entsprechend sind seit dem Inkrafttreten des PSG vor mehr als 30 Jahren mehrere hundert Entscheidungen des OGH zum Privatstiftungsrecht ergangen, der Großteil davon durch den 6. Senat des OGH im Außerstreitverfahren nach § 40 PSG. Ziel der Lehrveranstaltung ist, die wesentlichen Aussagen dieser Judikatur zu den wichtigsten Themen zu vermitteln, durchzugehen und kritisch zu reflektieren.
Methode: In jeder Einheit tragen – je nach der Anzahl der Teilnehmer – ein, zwei oder höchstens drei Teilnehmer je eine lange oder zwei oder drei kurze OGH-Entscheidungen mündlich vor. Dabei ist nicht nur die Wiedergabe der Entscheidung erwünscht, sondern auch die Beschäftigung mit – sofern vorhanden – (zustimmenden oder kritischen) Beurteilungen (Entscheidungsanmerkungen, Aufsätze) dieser Entscheidungen durch die Lehre sowie allenfalls auch die Kundgabe der eigenen Meinung des Referenten/der Referentin zur referierten Entscheidung. In der Folge oder uU auch schon während des Referats können dann im Plenum Fragen zur Entscheidung gestellt und die jeweilige Entscheidung diskutiert werden. Die für die einzelnen Termine vorgesehenen Entscheidungen, für die sich die TeilnehmerInnen anmelden können, werden rechtzeitig bekanntgegeben.

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

Primär erfolgt die Leistungskontrolle durch das Referat einer (oder mehrerer, siehe Methode) OGH-Entscheidung(en). Sekundär fließt auch die Mitarbeit in Form von Fragen und/oder mündlichen Beiträgen in die Leistungskontrolle ein. Erlaubte Hilfsmittel sind das Gesetz, Kommentare sowie die schon erwähnten Stellungnahmen der Lehre.

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

Mindestanforderung sind das (nachvollziehbare und verständliche) Referat und ein Minimum an Mitarbeit sowie die unentschuldigte Abwesenheit bei nicht mehr als drei Terminen. Das Referat wird mit 70 %, die Mitarbeit mit 30 % gewichtet. Für eine positive Beurteilung sind 80 % erforderlich. Bei mindestens fünf (sinnvollen) Beiträgen bei der Mitarbeit im Semester sind die über die 70% (Referat) erforderlichen 10 % für insgesamt 80 % für eine positive Gesamtbeurteilung erfüllt.

Prüfungsstoff

Das durch die Referate bzw Referatsvorbereitung sowie durch die Mitarbeit erarbeitete Wissen wird nicht noch einmal gesondert abgeprüft.

Literatur

Nikolaus Arnold, Privatstiftungsgesetz4 (2022), LexisNexis ARD ORAC

Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis

Letzte Änderung: Fr 18.10.2024 10:05