Universität Wien
Achtung! Das Lehrangebot ist noch nicht vollständig und wird bis Semesterbeginn laufend ergänzt.

350067 SE MTT.3.I - Berufspraktikum: Trainingstherapie - Supervision (2025S)

2.00 ECTS (2.00 SWS), SPL 35 - Sportwissenschaft
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
Fr 07.03. 14:00-15:30 Digital

Details

max. 20 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch

Lehrende

    Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert

    • Freitag 14.03. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 21.03. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 28.03. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 04.04. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 11.04. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 02.05. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 09.05. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 16.05. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 23.05. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 30.05. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 06.06. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 13.06. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 20.06. 14:00 - 15:30 Digital
    • Freitag 27.06. 14:00 - 15:30 Digital

    Information

    Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

    Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

    Die gesamte Leistungserbringung durch Studierende hat bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis spätestens am folgenden 31.03., bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis spätestens am folgenden 31.10. zu erfolgen. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht fristgerecht abgemeldet haben, oder einen wichtigen Grund für den Abbruch der Lehrveranstaltung glaubhaft machen. (§ 10 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien). Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig. (§ 10 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung)

    Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden (zB Schummeln, Abschreiben, Plagiieren, Fälschungen, Ghostwriting etc.), werden nicht beurteilt (Eintrag in u:space: X = nicht beurteilt). Der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. (§ 12 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung)

    Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

    Prüfungsstoff

    Literatur


    Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis

    MTT.3.I

    Letzte Änderung: Mo 20.01.2025 12:46