030336 SE Intercultural criminal law (2020W)
für Diplomand*innen und Dissertant*innen
Continuous assessment of course work
Labels
Registration/Deregistration
Note: The time of your registration within the registration period has no effect on the allocation of places (no first come, first served).
- Registration is open from Tu 08.09.2020 00:01 to We 07.10.2020 23:59
- Deregistration possible until We 14.10.2020 23:59
Details
max. 20 participants
Language: German
Lecturers
Classes (iCal) - next class is marked with N
- Wednesday 14.10. 16:30 - 18:00 Seminarraum SEM20 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 2.OG
- Thursday 03.12. 14:00 - 16:45 Seminarraum SEM10 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 1.OG
- Thursday 14.01. 09:00 - 17:00 Digital
- Friday 15.01. 09:00 - 17:00 Digital
Information
Aims, contents and method of the course
Assessment and permitted materials
1. Seminararbeit (eine Diplomandenseminararbeit hat mindestens 50 000 Zeichen inkl Leerzeichen und Fußnotenapparat zu umfassen)
2. Präsentation der Arbeit
3. Mitarbeit
2. Präsentation der Arbeit
3. Mitarbeit
Minimum requirements and assessment criteria
Die Seminararbeit macht 50% der Lehrveranstaltungs-Note aus, die anderen 50% umfassen die Präsentation der Arbeit sowie die Mitarbeit.
Examination topics
wird in der Vorbesprechung erklärt
Reading list
Association in the course directory
Last modified: Fr 12.05.2023 00:11
Die amerikanische Professorin Alison Dundes Renteln hat mit ihrem Ansatz der "cultural defense" Grundsatzdebatten ausgelöst, ob bei Beurteilung einer Straftat der (behauptete oder objektiv feststellbare) kulturelle Hintergrund eines Täters relevant sein oder ob das Strafrecht kulturell „blind“ sein soll?
In Europa wurde in diesem Zusammenhang in jüngster Zeit auch der Begriff der sogenannten "Kulturdelikte" geprägt. Im Seminar soll den Fragen nachgegangen werden, welche dogmatische Bedeutung und Einordnung dem „kulturellen Einwand“ eines Täters im Strafrecht zukommen kann und in welcher Weise dieser Einwand im Verfahren eine Rolle spielt. Weiters wird untersucht, ob sich aus der Begründungslehre des Strafrechts eine Bezugnahme auf kulturelle Differenzen legitimieren lässt und mit welchem "Kulturbegriff" implizit oder explizit im Strafrecht gearbeitet wird. Dazu soll die Rolle des anthropologischen Gutachters (als "Experten" für Kultur) in Strafrechtsfällen behandelt werden. Schließlich soll ein Vergleich zwischen der juristischen Debatte und judiziellen Praxis in Europa mit Entwicklungen in Lateinamerika angestellt werden, wo die Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes von indigenen Tätern sogar konventionsrechtlich (ILO-Konvention 169 zum Schutze der Rechte Indigener Völker) geboten ist.