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§ 2(1)f): Individuelle Schwerpunktbildung
Zur individuellen Schwerpunktbildung soll die/der Studierende weitere Teilgebiete aus den unter §2 Abs.1.lit.a) bis e) genannten Prüfungsfächer im Ausmaß von 3 Wochenstunden absolvieren, wozui auch eigens gewidmete Lehrveranstaltungen sowie solche aus anderen Studienrichtungen herangezogen werden können.
Last modified: We 13.06.2018 00:33